1. Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des
Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.
In die soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen
Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
2. Eine Kündigung ist gemäß § 1 Abs. 2 und 3 KSchG betriebsbedingt sozial gerechtfertigt und wirksam, wenn der Arbeitsplatz aufgrund einer gerichtlich nicht nachprüfbaren unternehmerischen
Entscheidung entfällt, eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz nicht besteht und, im Falle des Vorhandenseins vergleichbarer Arbeitnehmer, eine dann durchzuführende
Sozialauswahl zu dem Ergebnis führt, dass andere Arbeitnehmer sozial schutzwürdiger sind als der gekündigte Arbeitnehmer.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 7.2. 1985, 2 AZR 91/84 AP 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, 15.6.1989 2 AZR 580/88 AP Nr.18 zu § 1 KSchG 1969; 5.12.2002 EzA § 1
KSchG Soziale Auswahl Nr. 52) richtet sich die Vergleichbarkeit der in die Sozialauswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer in erster Linie nach objektiven, arbeitsplatzbezogenen Merkmalen, und somit nach
der bisherigen Tätigkeit. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die austauschbar sind. Es ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsplatz weggefallen ist, die Funktion anderer Arbeitnehmer
wahrnehmen kann. Das ist nicht nur bei Identität des Arbeitsplatzes, sondern auch dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Fähigkeiten und Ausbildung eine andersartige, aber gleichwertige
Tätigkeit ausführen kann. Der Vergleich vollzieht sich insoweit auf derselben Betriebsebene (horizontale Vergleichbarkeit). An der Vergleichbarkeit kann es trotzdem noch fehlen, wenn der Arbeitgeber
den Arbeitnehmer nicht aufgrund seines Direktionsrechts einseitig auf den anderen Arbeitsplatz versetzen kann.
Unter Berücksichtigung der drei sozialen Grundkriterien, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltsverpflichtungen ist eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam, wenn
der gekündigte Arbeitnehmer gegenüber anderen vergleichbaren Mitarbeitern der sozial schutzwürdigere ist.