Wird an Feiertagen gearbeitet, erhält der Arbeitgeber einen besonderen Zuschlag, der jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Maßgebend sind die arbeitsvertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung sind die orts- und branchenüblichen Zuschläge als vereinbart anzusehen.