Anwaltskanzlei Gerrit Hiller Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Feiertagszuschläge

Wird an Feiertagen gearbeitet, erhält der Arbeitgeber einen besonderen Zuschlag, der jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Maßgebend sind die arbeitsvertraglichen, tariflichen oder betrieblichen Regelungen.

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung sind die orts- und branchenüblichen Zuschläge als vereinbart anzusehen.

 

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