Anwaltskanzlei Gerrit Hiller
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Gleichbehandlungsgrundsatz
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen, in vergleichbarer Lage befindlichen
Arbeitnehmern.