Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig, das heißt im Wege seines Direktionsrechts anordnen. Die Einführung von Kurzarbeit setzt entweder eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, eine
wirksame Änderungskündigung oder eine kollektiv-rechtliche Vereinbarung voraus.
Ordnet der Arbeitgeber rechtswidrig Kurzarbeit an, so führt dies nicht zu einer vorrübergehenden Verkürzung der Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungs- und
Beschäftigungsanspruch.