Anwaltskanzlei Gerrit Hiller Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Die ordentliche Kündigung oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

 

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